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§ 21 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin

Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: ASOG Bln
Gliederungs-Nr.: 2011-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 ASOG Bln – Identitätsfeststellung

(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Absatz 2) erforderlich ist.

(2) 1Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,

  1. 1.

    wenn die Person sich an einem Ort aufhält, von dem Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

    1. a)

      dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

    2. b)

      sich dort gesuchte Straftäter verbergen oder

    3. c)

      dort mutmaßlich Geschädigte von Straftaten nach den §§ 177, 180, 180a, 181a, 182, 232, 232a, 232b, 233, 233a des Strafgesetzbuches anzutreffen oder untergebracht sind.

  2. 2.

    wenn das zum Schutz privater Rechte (§ 1 Absatz 4) oder zur Leistung von Vollzugshilfe (§ 1 Absatz 5) erforderlich ist,

  3. 3.

    wenn sie sich in einer Verkehrs- oder Versorgungsanlage oder -einrichtung, einem öffentlichen Verkehrsmittel, Amtsgebäude oder einem anderen besonders gefährdeten Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass in oder an einem Objekt dieser Art Straftaten begangen werden sollen, durch die Personen oder dieses Objekt gefährdet sind, und die Identitätsfeststellung auf Grund der Gefährdungslage oder personenbezogener Anhaltspunkte erforderlich ist,

  4. 4.

    wenn sie an einer Kontrollstelle angetroffen wird, die von der Polizei eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, eine der in dieser Vorschrift genannten Straftaten oder eine Straftat nach § 250 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder nach § 255 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit der vorgenannten Straftat zu verhüten, und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass solche Straftaten begangen werden sollen. 2Die Einrichtung der Kontrollstelle ist außer bei Gefahr im Verzug nur mit Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zulässig. 3Die Polizei kann mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen.

(3) 1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. 2Sie können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.

(4) 1Die Polizei veröffentlicht umschreibende Bezeichnungen der jeweiligen Orte im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a. 2Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus jährlich über die nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 34 Absatz 2 Nummer 2 getroffenen Maßnahmen, die Bezeichnungen der Orte im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und die Gründe für die Bestimmung dieser Orte.