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§ 21 AO
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Finanzierung der Ämter

Titel: Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 21 AO – Kosten in besonderen Fällen

(1) Soweit das Amt Träger von Selbstverwaltungsaufgaben ist, hat es die ihm entstehenden Zweckaufwendungen und Zweckauszahlungen auf die beteiligten Gemeinden umzulegen. Die Umlage soll in der Regel nach dem Verhältnis des Nutzens der beteiligten Gemeinden bemessen werden (Umlagegrundlage). Der Amtsausschuss setzt die Umlagegrundlage im Benehmen mit den beteiligten Gemeinden fest. Sind alle Gemeinden beteiligt, soll die Umlage nach den Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes erhoben werden (Zusatzamtsumlage).

(2) Führt das Amt nach § 3 Abs. 1 für eine Gemeinde die Verwaltungsgeschäfte einer Einrichtung, so ist für die Gebührenfestsetzung von der Gemeinde der Verwaltungsaufwand in Höhe des vom Amt festgesetzten Verwaltungskostenanteils zu berücksichtigen und dem Amt zu erstatten.