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§ 21 AGGVG
Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ERSTER TEIL – Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) → Sechster Abschnitt – Dienstaufsicht, Justizverwaltung, Amtstracht, Neutralität

Titel: Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: AGGVG
Gliederungs-Nr.: 3000, 310, 3120
Normtyp: Gesetz

§ 21 AGGVG – Amtstracht, Neutralität

(1) Berufsrichter, Handelsrichter, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Personen, die ihnen obliegende oder übertragene Aufgaben eines Rechtspflegers wahrnehmen, und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tragen in den zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen eine Amtstracht, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Rechtsfindung eine andere Regelung gebietet. Bei anderen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen außerhalb des Sitzungssaales ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint; die Entscheidung hierüber trifft das Gericht.

(2) Das Justizministerium kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    die Verpflichtung nach Absatz 1 auf andere Personen ausdehnen, die befugt sind, als Bevollmächtigte, Beistände oder Verteidiger vor Gericht aufzutreten,

  2. 2.

    Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 zulassen,

  3. 3.

    die Art und Ausgestaltung der Amtstracht bestimmen.

(3) Wer in einer Sitzung oder bei Amtshandlungen außerhalb einer Sitzung, bei denen Beteiligte, Zeugen oder Sachverständige anwesend sind, ihm obliegende oder übertragene richterliche oder staatsanwaltliche Aufgaben wahrnimmt, darf hierbei keine Symbole oder Kleidungsstücke tragen, die bei objektiver Betrachtung eine bestimmte religiöse, weltanschauliche oder politische Auffassung zum Ausdruck bringen. Das besondere Verbot nach Satz 1 gilt nicht für Schöffen und andere ehrenamtliche Richter.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verfahren vor den Gerichten in Anwaltssachen, den Richterdienstgerichten sowie in Verfahren, die nach der Bundesnotarordnung oder dem Steuerberatungsgesetz dem Land- oder Oberlandesgericht zugewiesen sind, und erfassen in diesen Verfahren auch ehrenamtliche Richter. Absatz 3 Satz 1 gilt für Berufsrichter auch in den Verfahren nach Satz 1.