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§ 219 NBG
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Landesrecht Niedersachsen

Abschnitt VII – Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen → 6. – Polizeivollzugsbeamte

Titel: Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NBG
Gliederungs-Nr.: 20411010000000
Normtyp: Gesetz

§ 219 NBG – Laufbahnen (1)

1Die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten können durch Verordnung des Innenministeriums abweichend von den §§ 13 und 22 bis 30 geregelt werden, soweit die besonderen Verhältnisse beim Polizeivollzugsdienst es erfordern; eine von § 13 abweichende Regelung darf nur für Bewerber mit besonderer Vorbildung oder besonderen Fachkenntnissen getroffen werden. 2Die Verordnung kann eine Einheitslaufbahn vorsehen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).