§ 218 BEG
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Bundesrecht
NEUNTER ABSCHNITT – Entschädigungsorgane und Verfahren → Vierter Titel – Entschädigungsgerichte
§ 218 BEG – Berufung
(1) Gegen Endurteile des Landgerichts findet ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufung an das Oberlandesgericht statt.
(2) 1Die Berufung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten einzulegen. 2Wohnt der Berufungskläger im außereuropäischen Ausland, so tritt für ihn an Stelle der Frist von drei Monaten eine Frist von sechs Monaten. 3Die Frist für die Begründung der Berufung beginnt mit dem Ablauf der Frist für die Einlegung der Berufung.
Zu § 218: Geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl I S. 1887).