Gesetze

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§ 217 AO
Abgabenordnung (AO)
Bundesrecht

Vierter Teil – Durchführung der Besteuerung → Sechster Abschnitt – Steueraufsicht in besonderen Fällen

Titel: Abgabenordnung (AO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: AO
Gliederungs-Nr.: 610-1-3
Normtyp: Gesetz

§ 217 AO – Steuerhilfspersonen

Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.