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§ 216 LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt XII – Beamtinnen und Beamte der Fischereiaufsicht sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 216 LBG

(1)

Auf die Beamtinnen und Beamten der Fischereiaufsicht im mittleren Dienst sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes im Justizvollzug finden die §§ 201, 206 und 208 entsprechende Anwendung. Gleiches gilt für Vollzugsdienstleiterinnen und Vollzugsdienstleiter sowie Werkleiterinnen und Werkleiter, die dem gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst angehören.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).