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§ 210 SGB V
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Bundesrecht

Siebtes Kapitel – Verbände der Krankenkassen

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SGB V
Gliederungs-Nr.: 860-5
Normtyp: Gesetz

§ 210 SGB V – Satzung der Landesverbände

(1) 1Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. 1.

    Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,

  2. 2.

    Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,

  3. 3.

    Entschädigungen für Organmitglieder,

  4. 4.

    Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,

  5. 5.

    Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,

  6. 6.

    Aufbringung und Verwaltung der Mittel,

  7. 7.

    jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,

  8. 8.

    Art der Bekanntmachungen.

4§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 3 Nummern 2 und 4 geändert durch G vom 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2266).

(2) Die Satzung muss ferner Bestimmungen darüber enthalten, dass die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den § 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.

Absatz 2 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626), 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 14. 12. 2019 (BGBl I S. 2789).