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§ 20d SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 20d SchoG – Durchführung laufender Landesstatistiken

(1) An den Schulen und schulischen Einrichtungen sowie den Studien- bzw. Landesseminaren werden jährlich statistische Erhebungen über schulbezogene Tatbestände für Zwecke der Schulverwaltung und der Bildungsplanung durchgeführt. Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die den Anforderungen des Saarländischen Landesstatistikgesetzes entsprechen muss, derartige Erhebungen mit und ohne Auskunftspflicht anzuordnen und dabei insbesondere die zu erhebenden Merkmale, den Kreis der zu Befragenden sowie Art, Zeitpunkt und Umfang der Erhebungen zu regeln. Das Statistische Amt wird ermächtigt, Einzelangaben an die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln.

(2) Diese Vorschrift gilt auch für Privatschulen.