§ 20d AMG
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz - AMG)
Bundesrecht
Dritter Abschnitt – Herstellung von Arzneimitteln
§ 20d AMG – Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen
1Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. 2Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind.
Zu § 20d: Eingefügt durch G vom 17. 7. 2009 (BGBl I S. 1990), geändert durch G vom 9. 8. 2019 (BGBl I S. 1202).