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§ 20b LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 20b LRiStAG – Zuständigkeit der Richterräte

Zuständig ist nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. 1.

    der Richterrat in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist,

  2. 2.

    der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder in denen sich ein Richterrat und das jeweilige Gericht nicht einigen,

  3. 3.

    der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde von justizweiter Bedeutung.