§ 20b LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte
§ 20b LRiStAG – Zuständigkeit der Richterräte
Zuständig ist nach Maßgabe dieses Gesetzes
- 1.
der Richterrat in Angelegenheiten, die die Richter des Gerichts oder der Gerichte betreffen, für das oder die der Richterrat gebildet ist,
- 2.
der Bezirksrichterrat in Angelegenheiten, die sich über den örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Richterrats hinaus erstrecken oder in denen sich ein Richterrat und das jeweilige Gericht nicht einigen,
- 3.
der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat in Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde von justizweiter Bedeutung.