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§ 20b LBG
Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

3. – Laufbahnen → a) – Allgemeines

Titel: Beamtengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 2030-5
Normtyp: Gesetz

§ 20b LBG

(1) Abweichend von § 20a Abs. 1 sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion und mindestens der Besoldungsgruppe A 16 angehörende Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen, zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit zu übertragen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(2) Eine weitere Amtszeit von fünf Jahren ist zulässig. Nach Ablauf einer zweiten Amtszeit ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit nicht zulässig.

(3) Mit Ablauf der ersten Amtszeit kann der Beamtin oder dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit Ablauf der zweiten Amtszeit soll der Beamtin oder dem Beamten das Amt auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen werden. Mit dem Ende des Beamtenverhältnisses auf Zeit endet der Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Weiter gehende besoldungsrechtliche Ansprüche bestehen nicht.

(4) § 20a Abs. 2, 3, 7 und 8 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 brauchen Ämter mit niedrigerem Endgrundgehalt nicht durchlaufen zu werden. Soweit für die Übertragung eines Amtes nach Absatz 1 die Zulassung einer Ausnahme von laufbahnrechtlichen Mindestdienstzeiten erforderlich ist, gilt diese als erteilt.

(5) Die Beamtin oder der Beamte ist

  1. 1.
    mit Ablauf der befristeten Amtszeit oder
  2. 2.
    mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit oder Richterverhältnisses auf Lebenszeit oder
  3. 3.
    mit der Berufung in eines der in § 48 Abs. 1 genannten Ämter oder
  4. 4.
    mit der Versetzung zu einem anderen Dienstherrn oder
  5. 5.
    mit der Verhängung mindestens einer Zurückstufung

aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Absatz 1 entlassen. § 41 Abs. 1 und 2 und § 42 bleiben unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 35 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).
Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 Abschnitt XI des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93) bzw. §§ 125 bis 133 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93).