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§ 20b GKZ
Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Teil – Zweckverband → 4. Abschnitt – Vereinigung und Eingliederung von Zweckverbänden

Titel: Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: GKZ
Gliederungs-Nr.: 2805-1
Normtyp: Gesetz

§ 20b GKZ – Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des neuen Zweckverbands muss von den beteiligten Zweckverbänden eine Verbandssatzung vereinbart werden. § 6 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Verbandssatzung des neuen Zweckverbands bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. §§ 7 und 8 gelten entsprechend.