Gesetze

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§ 20b BKleingG
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Bundesrecht

Vierter Abschnitt – Überleitungs- und Schlussvorschriften

Titel: Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BKleingG
Gliederungs-Nr.: 235-12
Normtyp: Gesetz

§ 20b BKleingG – Sonderregelungen für Zwischenpachtverhältnisse im Beitrittsgebiet

Auf Zwischenpachtverträge über Grundstücke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die innerhalb von Kleingartenanlagen genutzt werden, sind die §§ 8 bis 10 und § 19 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.