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§ 20a SchoG
Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Landesrecht Saarland

Teil II – Die Schulen → 1. Abschnitt – Allgemeine Rechtsverhältnisse

Titel: Gesetz zur Ordnung des Schulwesens im Saarland (Schulordnungsgesetz: SchoG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SchoG
Gliederungs-Nr.: 223-2
Normtyp: Gesetz

§ 20a SchoG – Schulpsychologischer Dienst

(1) Die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte richten einen Schulpsychologischen Dienst ein. Sie erfüllen diese Aufgaben als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten).

(2) Der Schulpsychologische Dienst untersteht der Fachaufsicht der Schulaufsichtsbehörde.

(3) Der Schulpsychologische Dienst hat die Aufgabe, durch Diagnose und auf die Schule bezogene Therapie, insbesondere durch Beratung, Förderung und in Einzelfällen auch durch weiterführende Betreuung Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und Lehrkräfte bei der Vermeidung und Überwindung von besonderen Schulschwierigkeiten zu unterstützen. Der Schulpsychologische Dienst ist bei der Klärung von Sachverhalten in Zusammenhang mit Gefährdungen des Kindeswohls (§ 1 Abs. 2b) einzubinden; dabei findet § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Wird der Schulpsychologische Dienst nicht auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften zur Vorbereitung schulischer Entscheidungen tätig, bedürfen die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung personenbezogener Daten sowie die Anwendung formeller psychologischer Untersuchungsverfahren der Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers. Die Betroffenen sind vorher auf die Freiwilligkeit der Untersuchung hinzuweisen; sie sind hierbei über die Untersuchung, die Einsichtnahme in schulische und außerschulische Unterlagen, die einzuholenden Auskünfte, die Verwendung und etwaige Weitergabe der personenbezogenen Daten und Untersuchungsergebnisse sowie die Datenempfänger aufzuklären.

(5) Den Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler ist Gelegenheit zur Besprechung der Ergebnisse und zur Einsichtnahme in die Unterlagen zu geben. Der zuständigen Stelle sind nur die für ihre Entscheidungen oder Maßnahmen erforderlichen Untersuchungsergebnisse mitzuteilen.

(6) Die Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, Einzelheiten des Schulpsychologischen Dienstes einschließlich des Datenschutzes durch Rechtsverordnung zu regeln. Die gegenseitige Vertretung der schulpsychologischen Fachkräfte regeln die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte nach § 20 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (Pflichtvereinbarung).

(7) Die Schulen, der Schulpsychologische Dienst, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe arbeiten bei der Erfüllung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben zusammen.