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§ 20a NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 20a NAbgG – Altersentschädigung bei Gesundheitsschäden

(1) Erleidet ein Abgeordneter einen Gesundheitsschaden, der seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigt, dass er sein Mandat und bei seinem Ausscheiden aus dem Landtag den Beruf, den er beim Erwerb seines Mandates ausübte, oder einen anderen zumutbaren Beruf nicht mehr ausüben kann, so erhält er auf Antrag unabhängig von den Voraussetzungen der §§ 18 und 19 Abs. 2 eine Altersentschädigung. § 19 Abs. 1 bleibt anwendbar. War die Zeit des Mandats im Niedersächsischen Landtag einschließlich einer Mandatszeit im Bundestag, im Europäischen Parlament oder in der Volksvertretung eines anderen deutschen Bundeslandes kürzer als 10 Jahre, so ist die daran fehlende Zeit bei der Berechnung der Altersentschädigung hinzuzurechnen.

(2) Erleidet ein früherer Abgeordneter, der die Voraussetzungen des § 18 erfüllt, einen Gesundheitsschaden im Sinne des Absatzes 1, so erhält er vom Monat der Antragstellung an eine Altersentschädigung unabhängig von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2.

(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 der Gesundheitsschaden infolge eines Unfalls bei Ausübung des Mandats eingetreten, so erhöht sich die Altersentschädigung um die Hälfte, höchstens jedoch auf 71,75 vom Hundert der Grundentschädigung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für einen früheren Abgeordneten, der den Gesundheitsschaden oder den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

(5) Die Bestimmung des § 52 des Niedersächsischen Beamtengesetzes über den Übergang von Ansprüchen ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Feststellung von Gesundheitsschäden im Sinne der Absätze 1 bis 3 trifft der Amtsarzt am Sitz des Landtages.