§ 20a LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Betreten des Waldes
§ 20a LWaldG – Kulturschutzzäune
Nicht mehr benötigte oder unbrauchbare Zäune zum Schutz von Forstpflanzen gegen Wildschäden (Kulturschutzzäune) sind unverzüglich von den Waldbesitzenden zu entfernen.