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§ 20a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte

Titel: Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LRiStAG
Gliederungs-Nr.: 3010
Normtyp: Gesetz

§ 20a LRiStAG – Zusammensetzung der Richterräte

(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel

  1. 1.

    drei bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person,

  2. 2.

    21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern,

  3. 3.

    über 50 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern.

(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat besteht aus acht Richtern und zwei Staatsanwälten.