§ 20a LRiStAG
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Zweiter Abschnitt – Richtervertretungen → Zweiter Titel – Richterräte
§ 20a LRiStAG – Zusammensetzung der Richterräte
(1) Der Richterrat besteht bei Gerichten mit in der Regel
- 1.
drei bis 20 wahlberechtigten Richtern aus einer Person,
- 2.
21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Mitgliedern,
- 3.
über 50 wahlberechtigten Richtern aus fünf Mitgliedern.
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus fünf Mitgliedern.
(3) Der Landesrichter- und -staatsanwaltsrat besteht aus acht Richtern und zwei Staatsanwälten.