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§ 20a JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 20a JAG M-V – Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung

Ist die Prüfung in Mecklenburg-Vorpommern im ersten Versuch bestanden worden, so kann sie zum Zwecke der Notenverbesserung einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung zur Notenverbesserung werden Kosten erhoben. Die §§ 3 bis 6, 10 bis 13, 14 Absatz 1 und 2, §§ 16 bis 22 des Landesverwaltungskostengesetzes gelten entsprechend. Es werden keine Kosten erhoben, sofern die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung im Freiversuch bestanden wurde.