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§ 20a BRHG
Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BRHG
Gliederungs-Nr.: 63-20
Normtyp: Gesetz

§ 20a BRHG – Prüfungsämter

(1) Der Bundesrechnungshof kann Prüfungsämter einrichten, die seiner Dienst- und Fachaufsicht unterstellt sind.

(2) Die Prüfungsämter führen die ihnen vom Bundesrechnungshof zugewiesenen Prüfungsaufgaben in entsprechender Anwendung der für Ihn geltenden Bestimmungen nach dessen Weisungen durch. Im Rahmen der ihnen übertragenen Prüfungsaufgaben haben sie gegenüber den geprüften Stellen dieselben Prüfungsbefugnisse wie der Bundesrechnungshof. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes.

(3) Der Bundesrechnungshof bestimmt den Sitz der Prüfungsämter.

(4) Die Beamten werden vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes ernannt.