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§ 20 WoGG
Wohngeldgesetz (WoGG)
Bundesrecht

Teil 3 – Nichtbestehen des Wohngeldanspruchs

Titel: Wohngeldgesetz (WoGG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WoGG
Gliederungs-Nr.: 8601-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 WoGG – Gesetzeskonkurrenz

(1) (weggefallen)

(2) 1Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:

  1. 1.

    Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

  2. 2.
  3. 3.

    Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.

2Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. 4Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Abs. 2 und § 28 bleiben unberührt.

Zu § 20: Geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl I S. 2854), 2. 10. 2015 (BGBl I S. 1610) und 30. 11. 2019 (BGBl I S. 1877).