§ 20 WoBindG
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG)
Bundesrecht
Fünfter Abschnitt – Schlussvorschriften
§ 20 WoBindG – Wohnheime
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnheime.