Gesetze

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§ 20 WPflG
Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Wehrersatzwesen

Titel: Wehrpflichtgesetz (WPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WPflG
Gliederungs-Nr.: 50-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 WPflG – Zurückstellungsanträge

1Anträge auf Zurückstellung nach § 12 Absatz 2 und 4 sind frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr zu stellen, es sei denn, der Zurückstellungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 2Sie sind zu begründen.

Zu § 20: Geändert durch G vom 4. 8. 2019 (BGBl I S. 1147).