§ 20 WG LSA
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen
§ 20 WG LSA – Bewilligung
(zu den §§ 10 und 14 WHG)
(1) Die Bewilligung gewährt nicht das Recht, Gegenstände, die einem anderen gehören, oder Grundstücke und Anlagen, die im Besitz eines anderen stehen, in Gebrauch zu nehmen.
(2) In den in § 14 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Fällen ist der Betroffene abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes zu entschädigen, wenn die nachteiligen Wirkungen der Bewilligung nicht durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden können.
(3) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts für die Ansprüche aus dem Eigentum sind entsprechend auf die Ansprüche aus dem bewilligten Recht anzuwenden.