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§ 20 WFNG NRW
Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 4 – Wohnraumnutzung

Titel: Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: WFNG NRW
Gliederungs-Nr.: 237
Normtyp: Gesetz

§ 20 WFNG NRW – Übertragung von Miet- und Belegungsbindungen

(1) Die zuständige Stelle kann in den Fällen des § 19 Absatz 2 Nummern 1, 2 und 4 mit dem Verfügungsberechtigten die Übertragung von Miet- und Belegungsbindungen geförderten Wohnraums auf Ersatzwohnraum des Verfügungsberechtigten vereinbaren, wenn

  1. 1.

    der geförderte Wohnraum und der Ersatzwohnraum unter Berücksichtigung des Förderzwecks gleichwertig sind und

  2. 2.

    sichergestellt ist, dass der geförderte Wohnraum und der Ersatzwohnraum zum Zeitpunkt des Übergangs bezugsfertig oder frei sind.

Mit dem Zeitpunkt des Übergangs gilt der Ersatzwohnraum als gefördert im Sinne des § 1; auf ihn sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Sind gewährte Fördermittel durch dingliche Rechte am Grundstück der geförderten Wohnungen gesichert, können die zuständige Stelle, der Verfügungsberechtigte und der Darlehensgeber vereinbaren, dass die dinglichen Rechte aufgehoben und am Grundstück des Ersatzwohnraums neu bestellt werden.