§ 20 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Gesetz über das Verlagsrecht
Bundesrecht
§ 20 VerlG
(1) Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen.
(2) Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet.