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§ 20 VerlG
Gesetz über das Verlagsrecht
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das Verlagsrecht
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: VerlG
Gliederungs-Nr.: 441-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 VerlG

(1) Der Verleger hat für die Korrektur zu sorgen. Einen Abzug hat er rechtzeitig dem Verfasser zur Durchsicht vorzulegen.

(2) Der Abzug gilt als genehmigt, wenn der Verfasser ihn nicht binnen einer angemessenen Frist dem Verleger gegenüber beanstandet.