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§ 20 VAbstG
Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Baden-Württemberg

ABSCHNITT 2 – Volksabstimmungen

Titel: Gesetz über Volksabstimmung, Volksbegehren und Volksantrag (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 1114
Normtyp: Gesetz

§ 20 VAbstG – Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung ermitteln die Stimmbezirksvorstände das Ergebnis der Abstimmung im Stimmbezirk. Gleichzeitig ermitteln die Briefabstimmungsvorstände das Ergebnis der Briefabstimmung aus den ihnen zugewiesenen Abstimmungsbriefen. Die Kreisabstimmungsausschüsse prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Abstimmung im Stimmkreis, fassen die Abstimmungsergebnisse der Stimmbezirksvorstände und der Briefabstimmungsvorstände zu einem Abstimmungsergebnis für den Stimmkreis zusammen und stellen dieses fest. Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Abstimmungsergebnisse der Stimmkreise zu einem Abstimmungsergebnis des Landes zusammen und stellt dieses fest.

(2) Die Stimmbezirksvorstände und die Briefabstimmungsvorstände haben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über sonstige bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses sich ergebende Fragen zu entscheiden. Die Kreisabstimmungsausschüsse haben die Feststellungen der Stimmbezirksvorstände und Briefabstimmungsvorstände nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern; zurückgewiesene Abstimmungsbriefe können sie nicht zulassen. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

(3) Festzustellen sind die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Personen, die abgestimmt haben, die Zahlen der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie die Zahlen der gültigen Ja-Stimmen und der gültigen Nein-Stimmen. Der Landesabstimmungsausschuss stellt weiterhin fest, ob das zur Volksabstimmung gebrachte Gesetz oder eine Gesetzesvorlage oder das Verlangen auf Auflösung des Landtags die nach der Landesverfassung und diesem Gesetz erforderliche Stimmenmehrheit erlangt hat.

(4) Das Abstimmungsergebnis ist in öffentlicher Sitzung zu ermitteln und festzustellen.