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§ 20 UVwG
Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Landesrecht Baden-Württemberg

Abschnitt 3 – Strategische Umweltprüfung → Abschnitt 4 – Besondere Bestimmungen

Titel: Umweltverwaltungsgesetz (UVwG)  
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UVwG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 UVwG – Federführende Behörde und zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Landesbehörden, werden folgende Aufgaben von der federführenden Behörde wahrgenommen:

  1. 1.

    Feststellung der UVP-Pflicht,

  2. 2.

    Durchführung des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung und

  3. 3.

    Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen.

Diese kann im Einzelfall Aufgaben auf eine der Zulassungsbehörden übertragen.

(2) Federführende Behörde ist

  1. 1.

    das Regierungspräsidium, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere allgemeine Verwaltungsbehörden oder durch eine allgemeine und eine besondere Verwaltungsbehörde bedarf,

  2. 2.

    die oberste Landesbehörde, wenn ein Vorhaben der Zulassung durch diese und eine allgemeine oder eine besondere Verwaltungsbehörde bedarf,

  3. 3.

    die für Genehmigungen nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde für Vorhaben im Sinne der Nummern 11.1 bis 11.4 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit nicht eine Bundesbehörde federführende Behörde ist.

(3) Zuständige Behörde bei der grenzüberschreitenden Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist das Regierungspräsidium.