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§ 20 ThürWG
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen für Gewässer

Titel: Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürWG
Gliederungs-Nr.: 52-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürWG – Gehobene Erlaubnis (1)

(1) Eine Erlaubnis für die Benutzung von Gewässern kann auch in der Form der gehobenen Erlaubnis erteilt werden, wenn eine Benutzung, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der

  1. 1.

    öffentlichen Abwasserbeseitigung,

  2. 2.

    öffentlichen Energieversorgung oder

  3. 3.

    Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

dienen soll. Das Gleiche gilt für eine Benutzung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG, soweit für diese keine Bewilligung erteilt werden kann. Für die gehobene Erlaubnis gelten § 8 Abs. 3 und § 10 WHG und § 22 entsprechend. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen.

(2) Der § 12 Abs. 2 WHG gilt entsprechend.

(3) Für eine Entschädigung gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 WHG entsprechend. Der Betroffene kann von dem Inhaber einer gehobenen Erlaubnis eine Entschädigung auch wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten Benutzung verlangen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Juni 2019 durch Artikel 12 Satz 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).
Zur weiteren Anwendung s. § 33 Absatz 4 und § 78 des Gesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74).