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§ 20 ThürStatG
Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Landesstatistiken

Titel: Thüringer Statistikgesetz (ThürStatG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürStatG
Gliederungs-Nr.: 29-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürStatG – Statistikstellen

(1) Werden Statistiken außerhalb des Landesamtes durchgeführt, so sind besondere Statistikstellen einzurichten. Nicht statistische Aufgaben des Verwaltungsvollzugs dürfen ihnen nicht übertragen werden. Statistikstellen veröffentlichen die Ergebnisse ihrer Statistiken oder stellen sie in sonstiger Weise bereit.

(2) Für jede Statistikstelle ist ein Leiter zu bestimmen. Statistikstellen sind räumlich und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen zu trennen, gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu sichern und mit Personal auszustatten, das die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bietet.

(3) Die in Statistikstellen tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschriften etwas anderes zugelassen ist. Sie sind vor ihrem Einsatz auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses schriftlich zu verpflichten und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren. Soweit und solange sie Einzelangaben bearbeiten, dürfen sie nicht andere Aufgaben des Verwaltungsvollzugs wahrnehmen. Im Anschluss an eine Tätigkeit in der Statistikstelle sollen sie nicht für Aufgaben eingesetzt werden, bei denen eine Nutzung der in den Statistikstellen gewonnenen Erkenntnisse möglich ist, soweit das die organisatorischen und personellen Verhältnisse zulassen.

(4) Statistikstellen können mit der Durchführung von Geschäftsstatistiken beauftragt werden.