Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 20 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Rechnungslegung und Entlastung

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürSpkG – Jahresabschluss

(1) Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat unverzüglich die Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss) sowie den Lagebericht vor.

(2) Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht werden durch die Prüfungseinrichtung des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde geprüft. Der Prüfungsbericht ist der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Verwaltungsrat über dessen Vorsitzenden und dem Vorstand zuzuleiten.

(3) Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest und beschließt über die Billigung des Lageberichts. Der festgestellte und mit dem Bestätigungsvermerk versehene Jahresabschluss wird veröffentlicht. Er wird zusammen mit dem Lagebericht dem Träger vorgelegt.

(4) Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrats.

(5) Die Vertretungskörperschaft des Trägers beschließt über die Entlastung des Verwaltungsrats.