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§ 20 ThürLMG
Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Besondere Bestimmungen → Zweiter Abschnitt – Übertragungskapazitäten

Titel: Thüringer Landesmediengesetz (ThürLMG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLMG
Gliederungs-Nr.: 225-5
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürLMG – Zuweisungsverfahren

(1) Die Übertragung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien durch private kommerzielle Veranstalter über terrestrische Übertragungskapazitäten sowie deren Nutzung durch Bürgermedien oder zur Durchführung von Pilotprojekten bedarf der Zuweisung durch die Landesmedienanstalt. Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Verbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien in analogen Kabelnetzen und drahtgebundenen Plattformen, soweit die Übertragungskapazität der Landesmedienanstalt zur Verfügung steht.

(3) Die Landesmedienanstalt schreibt Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, einzeln, blockweise oder als Kette aus. Die Ausschreibung wird im Online-Angebot der Landesmedienanstalt bekannt gemacht. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Thüringer Staatsanzeiger hinzuweisen. Die Landesmedienanstalt setzt für den Antrag auf Zuweisung eine Frist von mindestens einem Monat. Im Einzelfall, insbesondere zur Schließung von Versorgungslücken für bestehende Programme, bei der geringfügigen Erweiterung des Verbreitungsgebietes oder bei der Vergabe von Pilotprojekten, kann auf die Ausschreibung verzichtet werden.

(4) Die Zuweisung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antragsteller hat in ihm sowie auf weitere Nachfrage durch die Landesmedienanstalt alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind.

(5) Die Landesmedienanstalt schreibt die Möglichkeit der Nutzung freier Übertragungskapazitäten in analogen Kabelnetzen und drahtgebundenen Plattformen durch lokale Rundfunkangebote im Thüringer Staatsanzeiger aus. Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(6) Für Ereignis- und Einrichtungsrundfunk nach § 31 Abs. 1 und für Pilotprojekte sowie für Bürgerradio und Bürgerfernsehen gelten vereinfachte Verfahrensvorschriften. Dabei finden die §§ 16 bis 18, § 20 Abs. 3 und 5, § 22 sowie die §§ 28 und 29 keine Anwendung. Für die Zuordnung der Übertragungskapazitäten gilt § 19 Abs. 2 bis 6 entsprechend. Für Ereignis- und Einrichtungsrundfunk nach § 31 Abs. 1 und für Pilotprojekte finden darüber hinaus § 8 Abs. 3, die §§ 9 bis 11 und § 13 Abs. 2 keine Anwendung. Das Nähere über das Zuweisungsverfahren regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.