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§ 20 ThürGGO
Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Teil – Kabinettangelegenheiten, Gesetze, Rechtsverordnungen

Titel: Gemeinsame Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürGGO
Gliederungs-Nr.: 1103-3
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 20 ThürGGO – Beteiligung der Verbände

(1) Die Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften wird vom federführenden Ministerium durchgeführt. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das für Kommunales zuständige Ministerium ist zu beteiligen.

(2) Bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände vom federführenden Ministerium nach § 53 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 95 des Thüringer Beamtengesetzes sowie nach den diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen den Verbänden und der Landesregierung zu beteiligen.