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§ 20 ThürFischG
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürFischG – Angliederung von Fischereirechten an Eigenfischereibezirke

(1) Die untere Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Angliederung an den Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die untere Fischereibehörde kann die Angliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

(2) Die Angliederung und die Aufhebung der Angliederung an einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.