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§ 20 ThürBKG
Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Brandschutz und Allgemeine Hilfe → Dritter Unterabschnitt – Vorbeugender Gefahrenschutz

Titel: Thüringer Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - ThürBKG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürBKG – Zuständigkeiten

Für die Gefahrenverhütungsschau und für den vorbeugenden Gefahrenschutz nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte zuständig, soweit in diesem Gesetz oder in den anderen Rechtsvorschriften keine abweichende Zuständigkeit bestimmt ist. Die Landkreise, die kreisfreien Städte und die Großen kreisangehörigen Städte erfüllen die Aufgaben nach Satz 1 als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises. Für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 beschäftigen sie hauptamtliche Bedienstete, die mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen müssen.