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§ 20 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Teil – Leistungen → Vierter Abschnitt – Beihilfen, Zuschüsse und Unterstützungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürAbgG – Beihilfen und Zuschüsse

(1) Die Abgeordneten und die Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen entweder Beihilfen nach den für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften oder einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen. Erhalten sie Beihilfen nach anderen Vorschriften, so können sie wählen, ob sie Beihilfe vom Landtag haben wollen. Der Anspruch auf Zuschuss besteht nur, wenn nach anderen Vorschriften weder ein Anspruch auf Beihilfe noch auf Zuschuss besteht.

(2) Der Anspruch auf Beihilfe oder Zuschuss besteht auch während des Bezugs von Übergangsgeld, soweit Leistungen nach anderen Vorschriften nicht gewährt werden.

(3) Der monatliche Zuschuss beträgt die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags, den Abgeordnete aus eigenen Mitteln entrichten, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrags zur Krankenversicherung bei der für den Wohnsitz der Abgeordneten zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse. Der Anspruch auf den Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen schließt ein den Anspruch auf einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrags, höchstens jedoch der Hälfte des Höchstbetrags der sozialen Pflegeversicherung.

(4) Die Entscheidung, ob und von wem Beihilfe begehrt wird oder der Zuschuss in Anspruch genommen werden soll, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats, für die Versorgungsempfänger innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheids dem Präsidenten mitzuteilen. Die Entscheidung kann innerhalb der Wahlperiode einmal geändert werden. Mit Eingang der schriftlichen Unterrichtung an den Präsidenten wird die Änderung wirksam.

(5) Festsetzungsstelle ist die Verwaltung des Landtags.