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§ 20 ThürAGGVG
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Landesrecht Thüringen

Fünfter Abschnitt – Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer

Titel: Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAGGVG
Gliederungs-Nr.: 311-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 ThürAGGVG – Vorübergehende Dienstleistungen

(1) Dolmetscher, Gebärdensprachdolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung einer in § 15 Abs. 1 genannten oder vergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind und diese Tätigkeit in Thüringen vorübergehend und gelegentlich ausüben wollen, werden auf deren Antrag in das Verzeichnis nach § 19 eingetragen. § 9 GDolmG gilt entsprechend. Sind weder die Tätigkeit noch die Ausbildung für diese Tätigkeit in dem in Satz 1 genannten Niederlassungsstaat reglementiert, gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn der Antragsteller die Tätigkeit in einem oder mehreren der in Satz 1 genannten Staaten während der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr ausgeübt hat.

(2) Die Eintragung erfolgt unter Nennung der Bestellungs- oder Anerkennungsbehörde des Niederlassungsstaates mit der Bezeichnung, die in der Sprache des Niederlassungsstaates für die Tätigkeit besteht, sowie unter Hinweis darauf, dass der Dolmetscher, der Gebärdensprachdolmetscher oder der Übersetzer in Thüringen nicht allgemein beeidigt oder ermächtigt ist. Dolmetscher- oder Übersetzerleistungen dürfen nur unter der nach Satz 1 eingetragenen Bezeichnung erbracht werden.

(3) Die Eintragung wird für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Verzeichnis nach § 19, vorgenommen. Nach Ablauf der Frist wird der Eintrag gelöscht, sofern bis zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein neuer Antrag bei dem nach Absatz 4 zuständigen Landgericht eingegangen ist. Der Eintrag kann vor Ablauf der Frist nach Satz 1 auf Antrag der eingetragenen Person gelöscht werden. Außerdem kann der Eintrag von Amts wegen gelöscht werden, wenn

  1. 1.

    die eingetragene Person verstorben ist,

  2. 2.

    die eingetragene Person im Niederlassungsstaat nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist,

  3. 3.

    der eingetragenen Person die Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat untersagt ist,

  4. 4.

    die eingetragene Person wiederholt mangelhaft übertragen hat oder

  5. 5.

    die eingetragene Person ihre Leistungen unter einer irreführenden Bezeichnung erbracht hat, die eine Verwechslung mit einer Bezeichnung nach § 17 ermöglicht.

(4) Zuständig für das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 ist der nach § 16 Abs. 1 zuständige Präsident des Landgerichts.