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§ 20 TabStV
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Bundesrecht

Zu § 16 des Gesetzes

Titel: Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TabStV
Gliederungs-Nr.: 612-1-7-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 TabStV – Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten (1)

(1) Für den Versand von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager im Steuergebiet an ein Steuerlager oder den Betrieb eines berechtigten Empfängers in einem anderen Mitgliedstaat sowie für den Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat gilt § 17.

(2) Ändert sich während des Versands nach Absatz 1 der Ort der Lieferung oder der Empfänger, hat der Versender dies unverzüglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versender hat eine Änderung nach Satz 1 unverzüglich in das vorgeschriebene Versandpapier oder das an seiner Stelle zugelassene Handelsdokument einzutragen.

(3) Werden Tabakwaren über das Gebiet von EFTA-Ländern im Sinne der Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 (ABl. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt geändert durch Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 7. Juni 2001 (ABl. EG Nr. L 165 S. 54), in der jeweils geltenden Fassung in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dabei mittels des Einheitspapiers (Artikel 205 bis 217 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. L 156 S. 59,1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 141 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung die Überführung in das interne gemeinschaftliche Versandverfahren beantragt (Artikel 163 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. EG Nr. L 311. S. 17), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 311 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93), gilt das Einheitspapier als begleitendes Verwaltungsdokument, wenn der Versender und der Empfänger der Tabakwaren jeweils zugleich zugelassener Versender oder zugelassener Empfänger nach Artikel 398 oder 406 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sind und in Feld 33 des Einheitspapiers die zutreffende Position der Kombinierten Nomenklatur sowie im Feld 44 der Vermerk "Unversteuerte Tabakwaren" eingetragen werden. Ablichtung des Exemplars Nr. 1 des Einheitspapiers hat der Versender, Ablichtung des Exemplars Nr. 5 hat der Empfänger zu den Anschreibungen (§ 30) zu nehmen. Als Rückschein hat der Empfänger eine weitere Ablichtung des Exemplars Nr. 5 des Einheitspapiers mit seiner Empfangsbestätigung zu verwenden.

(4) Lagerinhaber oder Personen nach § 16 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes haben Sicherheit (§ 18) zu leisten. Der Versender hat eine Ablichtung des Versandpapiers dem für ihn zuständigen Hauptzollamt zu übersenden. Bei wiederholten Versendungen kann das Hauptzollamt zulassen, dass die Lieferungen eines Monats zusammengefasst dem Hauptzollamt am 10. Tag des Folgemonats vorgelegt werden.

(5) Im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes (Transitverkehr) gelten die §§ 17 und 20 Abs. 1, 2 und 4 sinngemäß.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2010 durch Artikel 9 Absatz 4 Nummer 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262). Zur weiteren Anwendung s. § 55 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263).