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§ 20 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Sparkassen → Dritter Abschnitt – Verwaltung

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 SpkG – Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Besteht Stammkapital, wird der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss mindestens zu einem Drittel den Rücklagen zugeführt. Soweit der verbleibende Betrag nicht zur weiteren Stärkung der Rücklagen benötigt wird, können aus ihm in angemessenem Umfang Ausschüttungen auf das Stammkapital an die Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Zweckverbandsmitglieder, für gemeinnützige Zwecke erfolgen.

(2) Besteht kein Stammkapital, wird der im Jahresabschluss ausgewiesene, um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderte Jahresüberschuss den Rücklagen der Sparkasse zugeführt,

  1. 1.

    solange die Rücklagen der Sparkasse zur Erfüllung der Anforderungen des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung an die haftenden Eigenmittel nicht ausreichen oder

  2. 2.

    soweit er nicht nach Satz 2 verwendet wird.

Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass bei einer Gesamtkennziffer nach § 10 Abs. 1 KWG in Verbindung mit der Solvabilitätsverordnung von mindestens

  1. 1.

    10 v. H. ein Zehntel,

  2. 2.

    12,5 v. H. ein Viertel,

  3. 3.

    15 v. H. die Hälfte

des nach Satz 1 Nr. 1 verbleibenden Jahresüberschusses an die Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Zweckverbandsmitglieder, für gemeinnützige Zwecke abgeführt oder einer anderen Rücklage zugeführt wird. Maßgebend ist die Gesamtkennziffer am Bilanzstichtag; Vorwegzuführungen nach Absatz 4 bleiben unberücksichtigt.

(3) Ausschüttungen auf das Stammkapital nach Absatz 1 Satz 2 oder Verwendungen nach Absatz 2 Satz 2 können nur unter Berücksichtigung des auf der Grundlage der mittelfristigen Finanz- und Geschäftsplanung festgestellten Eigenkapitalbedarfs erfolgen.

(4) Der Jahresüberschuss kann bereits mit Wirkung zum Bilanzstichtag ganz oder teilweise den Rücklagen zugeführt werden (Vorwegzuführung).