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§ 20 SparkG
Bremisches Sparkassengesetz
Landesrecht Bremen

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkassen

Titel: Bremisches Sparkassengesetz
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: SparkG,HB
Gliederungs-Nr.: 762-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SparkG – Mitwirkungsverbot

(1) Ein Mitglied des Verwaltungsrates oder des Vorstandes darf bei keiner Beratung oder Entscheidung mitwirken oder anwesend sein, wenn die Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer ihm durch Adoption verbundenen oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2) Das gilt auch, wenn der Betreffende

  1. a)
    persönlich haftender Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats- oder Aufsichtsratsmitglied, Leiter, Angestellter oder Arbeiter eines privatrechtlichen Unternehmens ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen besonderen Vorteil oder Nachteil bringen kann.
  2. b)
    in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

(3) Ob ein Mitwirkungsverbot besteht, entscheidet der Verwaltungsrat bei seinem Vorsitzenden und seinen Mitgliedern, im Übrigen der Vorsitzende des Verwaltungsrates.