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§ 20 SchwbVWO
Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Bundesrecht

Erster Teil – Wahl der Schwerbehindertenvertretung in Betrieben und Dienststellen → Dritter Abschnitt – Vereinfachtes Wahlverfahren

Titel: Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen (SchwbVWO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SchwbVWO
Gliederungs-Nr.: 871-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20 SchwbVWO – Durchführung der Wahl

(1) 1Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung). 2Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der Wahlleitung Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen bestimmen.

(2) 1Die Wahlversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitglieder zu wählen sind. 2Die Schwerbehindertenvertretung und ein oder mehrere stellvertretende Mitglieder werden in getrennten Wahlgängen gewählt; mehrere Stellvertreter werden in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt. 3Jede Person, die wahlberechtigt ist, kann Personen zur Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder vorschlagen.

(3) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. 2Auf dem Stimmzettel sind von der Wahlleitung die vorgeschlagenen Personen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname und Vorname aufzuführen; die Stimmzettel und Wahlumschläge müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Die Wahlleitung verteilt die Stimmzettel und trifft Vorkehrungen, dass die Wähler und Wählerinnen ihre Stimme unbeobachtet abgeben können; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Der Wähler oder die Wählerin übergibt den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel eingelegt ist, der Wahlleitung. 5Diese legt den Wahlumschlag in Gegenwart des Wählers oder der Wählerin ungeöffnet in in einen dafür bestimmten Behälter und hält den Namen des Wählers oder der Wählerin in einer Liste fest. 6Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlung zählt er öffentlich die Stimmen aus und stellt das Ergebnis fest.

(4) § 13 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend.

(5) 1Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig. 3Für die Ausübung des Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend.

Zu § 20: Geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046) und V vom 18. 3. 2022 (BGBl I S. 477).