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§ 20 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 20 SchO – Terminsbestimmung, Zustellung der Ladung

(1) Die Schiedsfrau oder der Schiedsmann bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.

(2) Zwischen der Zustellung einer Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen (Ladungsfrist). Die Ladungsfrist kann nur mit Zustimmung beider Parteien abgekürzt werden.

(3) Ladungen werden den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern durch die Schiedsfrau oder den Schiedsmann persönlich gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder durch die Post zugestellt; die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner und ihre gesetzlichen Vertreter erhalten mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. Zugleich werden die Parteien darauf hingewiesen,

  1. 1.

    dass sie verpflichtet sind, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und

  2. 2.

    welche Folgen die Verletzung dieser Pflicht haben kann (§ 23 Abs. 1 bis 3).