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§ 20 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

III. Abschnitt – Beteiligung Dritter an der Ausübung des Jagdrechtes

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsLJagdG – Tod des Jagdpächters  (1)

Ist beim Tod des Jagdpächters der Erbe nichtjagdpachtfähig (§ 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz) oder sind mehrere Erben vorhanden, so sind der Jagdbehörde in einer von der Jagdbehörde gesetzten angemessenen Frist eine oder mehrere jagdpachtfähige Personen als verantwortlich im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 zu benennen. Es dürfen nicht mehr Personen als verantwortlich benannt werden, als nach § 15 Abs. 1 Jagdpächter sein dürfen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).