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§ 20 SächsJagdG
Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 5 – Besondere Rechte und Pflichten bei der Jagdausübung und zum Schutz des Wildes

Titel: Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-4
Normtyp: Gesetz

§ 20 SächsJagdG – Schutzgebiete
(zu § 20 Bundesjagdgesetz)

(1) Gebiete, in denen sich gemäß Naturschutzrecht streng geschütztes Wild aufhält, können durch Rechtsverordnung der Jagdbehörde zu Wildschutzgebieten erklärt werden. Das Gleiche gilt bei sonstigem Wild für Lehr- und Forschungszwecke. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erlassen.

(2) In der Rechtsverordnung sind der Schutzgegenstand, der wesentliche Schutzzweck und die dazu erforderlichen Ge- und Verbote sowie Schutz- und Pflegemaßnahmen zu bestimmen. Die Jagdausübung, die wirtschaftliche Nutzung, der Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern sowie die Befugnis zum Betreten und Befahren des Gebietes kann beschränkt werden. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten anzuhören.

(3) Die Jagdbehörde kann durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung das Betreten von Teilen der freien Landschaft und des Waldes

  1. 1.

    zum Schutz der dem Wild als Setz-, Brut- und Nistgelegenheiten dienenden Lebensbereiche und

  2. 2.

    zur Durchführung von Fütterungen in der Notzeit

vorübergehend untersagen oder beschränken. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Die Ausübung der Jagd in Nationalparks, Naturschutzgebieten und flächenhaften Naturdenkmalen ist dem jeweiligen Schutzzweck untergeordnet. Die erforderlichen Regelungen werden in den Schutzgebietsverordnungen der Naturschutzbehörden im Einvernehmen mit der Jagdbehörde der gleichen Verwaltungsebene erlassen.