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§ 20 SÜG M-V
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Lande Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SÜG M-V
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 SÜG M-V – Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten in Dateien

(1) Die zuständige Stelle darf die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten, Hinweise auf die Beschäftigungsstelle, Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges und beteiligte Behörden, die Aktenfundstelle sowie das Aktenzeichen der mitwirkenden Behörde in Dateien speichern, verändern und nutzen.

(2) Die mitwirkende Behörde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben

  1. 1.
    die in § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten und die Aktenfundstelle,
  2. 2.
    Verfügungen zur Bearbeitung des Vorgangs sowie
  3. 3.
    sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen,

in Dateien speichern, verändern und nutzen. Die Daten nach Satz 1 Nr. 1 dürfen auch in den nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch § 32 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.