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§ 20 SPersVG
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SPersVG – Wahl des Wahlvorstandes in Dienststellen ohne Personalrat

Besteht in einer Dienststelle, welche die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 erfüllt, kein Personalrat, so beruft der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein. Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten der Dienststelle. § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.