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§ 20 SNG
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 20 SNG – Naturdenkmäler  (1)

(1) Naturdenkmäler sind durch Rechtsverordnung festgesetzte Einzelobjekte der Natur, deren Schutz und Erhaltung

  1. 1.
    aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. 2.
    wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

erforderlich ist. Die Festsetzung hat auch die für den Schutz des Naturdenkmales notwendige Umgebung einzubeziehen.

(2) Die Rechtsverordnung wird von der unteren Naturschutzbehörde mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde erlassen. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Die Beseitigung eines Naturdenkmales sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung nach Absatz 1 verboten.

(4) Die Gemeinden können unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 den Schutz von Naturdenkmälern durch Satzung regeln. Absatz 3 und § 16 Abs. 3 gelten entsprechend. Die Satzung wird nach Anhörung der unteren Naturschutzbehörde durch die oberste Naturschutzbehörde genehmigt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).