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§ 20 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 SBKG – Vorbereitende Maßnahmen und Nachbereitung

(1) Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der geltenden Gesetze alle vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, die einen wirksamen Katastrophenschutz gewährleisten. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1.

    Der Aufbau eines Führungssystems zur Unterstützung der Katastrophenschutzbehörde bei der Vorbereitung und Veranlassung von Einsatzmaßnahmen und Verwaltungsmaßnahmen.

  2. 2.

    Die Bildung von Technischen Einsatzleitungen, die bei Großschadenslagen und im Katastrophenfall mit der selbstständigen Leitung der Schadensbekämpfung in Schwerpunkten oder Abschnitten beauftragt werden können.

  3. 3.

    Die Erstellung und die regelmäßige Fortschreibung eines allgemeinen Katastrophenschutzplans, der mindestens enthalten muss

    1. a)

      die Alarm- und Meldeordnung,

    2. b)

      die Einheiten, Einrichtungen und Einsatzmittel, die für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehen,

    3. c)

      Bestimmungen über die Informations- und Kommunikationstechnik bei Großschadenslagen und im Katastrophenfall,

    4. d)

      Regelungen über die Zusammenarbeit mit den Dienststellen der Bundeswehr.

    Soweit erforderlich, sind besondere Alarm- und Einsatzpläne sowie externe Notfallpläne zu erstellen und fortzuschreiben. Die Pläne sind mit besonderen Alarm- und Einsatzplänen aus den Bereichen Gesundheit und Umwelt abzustimmen.

  4. 4.

    Die Durchführung von Katastrophenschutzübungen, durch die die Einsatzpläne für bestimmte Großschadenslagen oder Katastrophen sowie das Zusammenwirken der im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen erprobt und die Einsatzbereitschaft überprüft werden sollen. Mit Rücksicht auf bestehende Arbeits- und Dienstverhältnisse der Helfer und Helferinnen sind Übungen möglichst in die arbeitsfreie Zeit zu legen.

(2) Bei der obersten Katastrophenschutzbehörde ist ein Verwaltungsstab zu bilden. Bei Großschadenslagen oder Katastrophen arbeiten alle an der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr beteiligten Behörden und Stellen im Verwaltungsstab ressort- und fachübergreifend zusammen.

(3) Die oberste Katastrophenschutzbehörde kann durch Verwaltungsvorschrift ein einheitliches Führungssystem verbindlich einführen.

(4) Die Gemeinden und Gemeindeverbände, die kommunalen Zweckverbände, die Dienststellen des Landes sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, auf Ersuchen die Katastrophenschutzbehörden bei der Vorbereitung der Abwehr und der Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen zu unterstützen, soweit nicht die Wahrnehmung dringender eigener Aufgaben vorrangig ist.

(5) Die Einsätze zur Abwehr von Großschadenslagen und Katastrophen sind nachzubereiten. Nach der Einsatznachbereitung im eigenen Bereich der Katastrophenschutzbehörde ist ein Erfahrungsaustausch zwischen allen beteiligten Behörden und sonstigen Stellen vorzusehen.