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§ 20 RettG NRW
Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

3. Abschnitt – Notfallrettung und Krankentransport durch Unternehmer

Titel: Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmen (Rettungsgesetz NRW - RettG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: RettG NRW
Gliederungs-Nr.: 215
Normtyp: Gesetz

§ 20 RettG NRW – Antrag

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muss enthalten

  1. 1.

    Namen und Betriebssitz der Antragstellenden, bei natürlichen Personen außerdem Wohnsitz und Geburtstag,

  2. 2.

    Angaben über den vorgesehenen Standort des Krankenkraftwagens und den Betriebsbereich,

  3. 3.

    Angaben darüber, ob die Antragstellenden bereits eine Genehmigung für Notfallrettung oder Krankentransport besitzen oder besessen haben und

  4. 4.

    Angaben über die Geschäftsführung, sofern die Antragstellenden den Betrieb nicht persönlich führen.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die eine Bewertung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung der Antragstellenden und der Geschäftsführung sowie der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs (§ 19 Abs. 1 bis 3) ermöglichen. Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Führungszeugnissen, verlangen.