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§ 20 PersVG
Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Personalvertretungsgesetz (PersVG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: PersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 PersVG – Verbot der Wahlbehinderung und -beeinflussung

Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen; insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. § 44 gilt für Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber (§ 16 Abs. 4) entsprechend.